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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Bei der Anmeldung eines Gewerbes erhalten Sie als Jungunternehmer den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. In diesem Formular werden Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zur Besteuerung abgefragt.
Freiberufler erhalten den Fragebogen zu ihren Steuern direkt vom zuständigen Finanzamt.
Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung
Hier finden Sie einen am PC ausfüllbaren und speicherbaren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Das Bundesfinanzministerium stellt zusätzlich diese Ausfüllanleitung zur Verfügung.
Welche Steuern fallen an?
Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt von der Rechtsform (z.B. GmbH oder Einzelunternehmen) und Ihrem Status (Gewerbetreibender oder Freiberufler) ab.
Die Einkommensteuer muss von natürlichen Personen gezahlt werden. Üblich sind vierteljährliche Vorauszahlungen und die Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.
Umsatzsteuer ist bei neugegründeten Unternehmen monatlich in der “Umsatzsteuervoranmeldung” zu melden und abzuführen. Stellt das Finanzamt fest, dass die jährliche Umsatzsteuer weniger als 7.500 € beträgt, wird auf einen vierteljährlichen Rhythmus umgestellt.
(Bestimmte Berufe wie z.B. Ärzte u.a. sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
Alle Gewerbetreibenden aus Handwerk, Industrie und Handel (außer freie Berufe und Landwirtschaft) zahlen Gewerbesteuer an ihre Gemeinde. Die genaue Höhe legt die Gemeinde über den “Gewerbesteuerhebesatz” fest. Auch hier sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres und dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erfolgt die Steuerfestsetzung durch die Gemeinde.
Als Arbeitgeber müssen Sie die von Ihren Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abführen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie dem Finanzamt also eine Einkommensteuererklärung, eine Umsatzsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung vorlegen.
Gewinnermittlung
Der erzielte Gewinn ist die maßgebliche Größe bei der Festsetzung der Einkommensteuer.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Verfahren zur Gewinnermittlung. Den Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder die vereinfachte Form des Abschlusses mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Welche Methode verwendet werden muss bzw. darf hängt von Art und Umfang Ihrer Selbständigkeit ab. Gewerbetreibende mit einem Gewinn bis zu 50.000 EURO (und max. 500.000 Umsatz) sowie Freiberufler dürfen die EÜR zur Gewinnermittlung verwenden.
Tipp: Sofern Sie den Gründungszuschuss beziehen, ist dieser eine steuerfreie Einnahme und muss nicht bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Pflichtangaben auf einer Rechnung
Damit eine Rechnung steuerrechtlich anerkannt wird, muss sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
- Namen und Anschrift des Leistungsempfängers
- die Umsatzsteuernummer oder die UStID-Nummer des Ausstellers
- das Rechnungsdatum
- eine eindeutige Rechnungsnummer
- Menge und Art/Bezeichnung der Ware oder der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung
- den nach Steuersätzen getrennten Ausweis der Nettobeträge
- jede im Voraus vereinbarte Minderung der Zahlung (z.B. Skonto)
- Steuersätze und Steuerbetrag bzw. den Hinweis auf eine Steuerbefreiung (z.B. als Kleinunternehmer)
- einen Hinweis auf die 2jährige Aufbewahrungspflicht bei Rechnungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Achten Sie bei allen eingehenden Rechnung auf diese Kriterien. So ersparen Sie sich Überraschungen und Probleme mit dem Finanzamt.
Informationen der Finanzämter für Existenzgründer
Die Finanzämter aus NRW haben einen Flyer Steuertipps für Existengründer herausgegeben, in dem die wichtigsten Regelungen zu den Steuern aufgeführt sind. Daneben gibt es eine 70seitige Steuer-Broschüre, die sehr anschaulich und mit Praxisbeispielen die Fragen zu Steuerpflichten für Existenzgründer erläutert.
Leider sind die gedruckten Exemplare derzeit vergriffen. Im Broschürenservice des Finanzamtes können Sie ggf. Ausschau halten, ob die Druckversionen wieder verfügbar sind.
Die Finanzämter stehen für Fragen und Informationen im steuerlichen Bereich gerne zur Verfügung. Nutzen Sie diese Möglichkeit!
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