Schwarzarbeit: verblüffende Rechnung für Unternehmer

Schwarzarbeit: verblüffende Rechnung für Unternehmer

Lohnt sich Schwarz­ar­beit? Wird man durch Schwarz­ar­beit schnel­ler reich? In man­chen Gewer­ken gehö­ren die “Brut­to-Net­to-Ver­wechs­ler” zur Tages­ord­nung. Auch die Kun­den fra­gen unver­hoh­len: “Was kos­tet es denn ohne Rech­nung?” Schwarz­ar­beit zählt in vie­len Köp­fen unver­än­dert als “Kava­liers­de­likt”. Das ist Schwarz­ar­beit aber schon lan­ge nicht mehr. 

Strafen und Bußgelder

Die Stra­fen und Buß­gel­der rei­chen von Geld­stra­fen (bis zu 500.000 Euro) bis zu Frei­heits­stra­fen (bis zu 10 Jah­ren). Gege­be­nen­falls kom­men noch umfang­rei­che Regress- oder Haf­tungs­an­sprü­che hin­zu (bei­spiels­wei­se bei Arbeits­un­fäl­len oder Scha­dens­fäl­len). Das ver­meint­lich “gute Geschäft” kann (nicht nur) den Unter­neh­mer teu­er zu ste­hen kommen.

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Mit einer Rich­tungs­än­de­rung in der Rechts­spre­chung haben die obers­ten Bun­des­rich­ter des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) ent­schie­den, dass Unter­neh­mer, die bewusst gegen das Schwarz­ar­bei­ter­ge­setz ver­sto­ßen, kei­nen Anspruch auf Bezah­lung ihrer Arbeit haben (Az.: VII ZR 241/13).

Empfehlung*

Auf der ande­ren Sei­te hat­te das Gericht gegen einen Kun­den ent­schie­den. Danach ste­hen Kun­den kei­ne Nach­bes­se­rungs­an­sprü­che zu, wenn die schwarz erbrach­te Leis­tung nicht ordent­lich gemacht wird (Az.: VII ZR 6/13). Also ist die Beschäf­ti­gung von Schwarz­ar­bei­tern auch für den Auf­trag­ge­ber ein grö­ße­res Risi­ko geworden.

Schwarz­ar­beit und ille­ga­le Beschäf­ti­gung ver­mei­den
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Dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz (Schwarz­ArbG) zufol­ge ist der Abschluss von Ver­trä­gen grund­sätz­lich ver­bo­ten, wenn eine Ver­trags­par­tei ihren steu­er­li­chen Pflich­ten nicht nach­kommt, die sich aus der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Werk­leis­tung ergeben.

Män­gel­an­sprü­che schei­den bei die­sen nich­ti­gen Ver­trä­gen grund­sätz­lich aus. (Vgl. Handwerk.com)

Hohe Risiken auch für die Schwarzarbeiter

Auch für die Mit­ar­bei­ter erge­ben sich im Fal­le des “Auf­flie­gens” erheb­li­che Nach­tei­le. Bei der ver­ein­bar­ten Schwarz­geld­ent­loh­nung han­delt es sich – so die ein­schlä­gi­gen Urtei­le – nicht um eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung, bei der der Arbeit­ge­ber anschlie­ßend die Steu­er­last allei­ne tra­gen soll. “
Mit einer Schwarz­geld­ab­re­de bezwe­cken die Arbeits­ver­trags­par­tei­en in aller Regel, Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu hin­ter­zie­hen, nicht jedoch deren Über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber. Der Arbeit­neh­mer bleibt also der Steu­er­schuld­ner.” (BAG – 5 AZR 301/09) Dem Schwarz­ar­bei­ter dro­hen hohe Steu­er­nach­zah­lun­gen, wenn die erhal­te­nen Zah­lun­gen nach­träg­lich wie Brut­to­lohn abge­rech­net wer­den. Mög­li­cher­wei­se für eini­ge Jah­re. (vgl. Handwerksblatt.de)
Das Risi­ko, dass es dazu kommt, ist deut­lich gestie­gen. Die Ermitt­ler der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) des Zolls ent­de­cken deut­lich mehr Ver­stö­ße als noch vor ein paar Jah­ren.. (vgl. “Offen­si­ve gegen Schwarz­ar­beit”)

Typische Branchen

Die “typi­schen” Bran­chen Bau, Reno­vie­rung, Repa­ra­tu­ren sind hin­läng­lich bekannt. Aber selbst im Nach­hil­fe- und Musik-Umfeld fin­det man sehr viel Schwarzarbeit.

Quel­le: Insti­tut der deut­schen Wirt­schaft IW-Report 9/2017

Lohnt sich Schwarz­ar­beit tat­säch­lich? Und für wen?

Nutznießer der Schwarzarbeit

Aber wer ist eigent­lich Nutz­nie­ßer die­ser Abrech­nungs­me­tho­de? Erstaun­li­cher­wei­se ist es in man­chen Situa­tio­nen gar nicht der Unter­neh­mer selbst, der hier­von einen Vor­teil hat. Das ver­blüfft.
Gera­de bei knapp kal­ku­lier­ten Auf­trä­gen sucht man­cher Unter­neh­mer sein Heil in der Schat­ten­wirt­schaft. Statt des ver­meint­li­chen Mehr­ge­winns ver­bleibt beim Unter­neh­mer jedoch manch­mal nur das erhöh­te Risi­ko “auf­zu­flie­gen” – mit den sich dar­aus erge­ben­den Konsequenzen.

Die fol­gen­de Bei­spiel­rech­nung zeigt die mög­li­chen Effekte:

  • der Kun­de spart die Mehrwertsteuer
  • die Mit­ar­bei­ter kas­sie­ren “brut­to für net­to”: ohne Lohn­steu­er und Sozialabgaben
  • der Unter­neh­mer zahlt beim Mate­ri­al die Mehr­wert­steu­er aus eige­ner Tasche und hat des­halb ins­ge­samt nicht mehr verdient.

Vergleichsrechnung für Schwarzarbeit aus Sicht des Unternehmers

Brut­to-Net­to-Rech­nerregu­lär“schwarz”
Kun­de zahlt:5.950,005.000,00
Mehr­wert­steu­er-950,000,00
Umsatz Unter­neh­mer (net­to)5.000,005.000,00
Mate­ri­al-2.850,00-3.391,50
Per­so­nal­kos­ten-1.000,00-1.000,00
Arbeit­ge­ber-Anteil (20 %)-200,000,00
Gewinn vor Steuern950,00608,50
Ertrag­steu­er (35%)-332,500,00
Net­to-Gewinn617,50608,50
Regu­lä­re Abrech­nung oder Schwarzarbeit?

Das ist sicher­lich ein Grenz­fall – aber gera­de bei hohem Mate­ri­al­ein­satz fällt der ver­meint­li­che Steu­er­vor­teil gar nicht mehr so hoch ins Gewicht. Durch den bei der Schwarz­ar­beit nicht genutz­ten Vor­steu­er-Effekt wird der ver­meint­li­che Vor­teil bei der Ein­kom­men­steu­er aus­ge­gli­chen. Für den Unter­neh­mer bedeu­tet Schwarz­ar­beit dann eher ein Nullsummenspiel.

Der Unter­neh­mer bringt durch die ein­ge­gan­ge­nen Risi­ken sei­nen Kun­den und Mit­ar­bei­tern eine Erspar­nis – sel­ber geht er aber mit­un­ter leer aus. Lohnt sich Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit bringt dein Geschäft in Schwung?

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Die Gewer­be­ord­nung (§ 35 Abs. 1 GewO) sieht sogar vor, unzu­ver­läs­si­gen Unter­neh­mern die  Aus­übung eines Gewer­bes ganz oder teil­wei­se zu unter­sa­gen. Mit ande­ren Wor­ten: Unter­neh­men, die mit Schwarz­ar­beit auf­ge­fal­len sind, droht die Schlie­ßung ihres Geschäf­tes. Dann ist der “Schwung” ganz schnell ver­schwun­den.
Das alte Torf­rock-Lied “Ord­nungs­wid­ri­ge Beschäf­ti­gung bringt dein Geschäft in Schwung” darf getrost in der Kla­mauk-Ecke ver­wen­det wer­den. Aber bit­te nur da!

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