Krisen- und Risikomanagement (StaRUG)

Risikomanagement (StaRUG): architecture black and white challenge chance
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Risi­ken sind immer ein wesent­li­cher Teil unter­neh­me­ri­schen Han­delns. Mit dem seit 2021 gel­ten­den Sta­RUG besteht für Unter­neh­mer bzw. die Geschäfts­lei­tun­gen die Pflicht zur Risi­ko­früh­erken­nung und zum Risi­ko­ma­nage­ment. Die Betrie­be wer­den ver­pflich­tet, ein Sys­tem zur Kri­sen­früh­erken­nung ein­zu­füh­ren. Der Gesetz­ge­ber über­lässt es dabei den Unter­neh­men selbst, ein geeig­ne­tes Sys­tem – abge­stimmt auf die eige­nen Belan­ge – zu ent­wi­ckeln und aus­zu­ge­stal­ten. Mit unse­rem Excel-Tool geben wir Ihnen dazu einen Vor­schlag an die Hand.r

Was ist das StaRUG?

Seit Anfang 2021 ist das neue Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und –restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) Bestand­teil des Geset­zes zur Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts (San­Ins­FoG). Es geht dabei um die Sanie­rung von Unter­neh­men in der Kri­se. Aber auch für gesun­de Unter­neh­men erge­ben sich Ver­pflich­tun­gen. Im Sta­RUG sind dabei vor allem die Kri­sen­früh­erken­nung und das Kri­sen­ma­nage­ment geregelt.

Bedeutung des StaRUG für das Risikomanagment in KMU

Das Sta­RUG stellt sehr stark auf das Risi­ko­ma­nage­ment ab. Des­halb ist das Sta­RUG für alle Unter­neh­men rele­vant, auch wenn sie sich aktu­ell nicht in einer Kri­se befin­den. Haf­tungs­ri­si­ken für Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer erge­ben sich, wenn sie gegen die­se Pflich­ten ver­sto­ßen. Das The­ma Kri­sen­früh­erken­nung bei haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mens­trä­gern ist in § 1 des Geset­zes gere­gelt. Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer müs­sen “fort­lau­fend über Ent­wick­lun­gen wachen, die den Fort­be­stand der juris­ti­schen Per­son gefähr­den kön­nen”. Wenn exis­ten­zi­ell bedroh­li­che Risi­ken erkannt wer­den, müs­sen sie Gegen­maß­nah­men ergrei­fen und auch evtl. Über­wa­chungs­or­ga­nen (z.B. einem Bei­rat) unver­züg­lich Bericht erstat­ten. Die Pflicht zur Kri­sen­früh­erken­nung erstreckt sich dabei auf einen rol­lie­ren­den Zeit­raum von 24 Mona­ten.

Das Sta­RUG gilt gemäß § 1 Abs. 2 expli­zit auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Damit besteht die Pflicht zum Risi­ko­ma­nage­ment und zur Risi­ko­früh­erken­nung prin­zi­pi­ell für alle Betrie­be.

Ausgestaltung des Risikomanagements in KMU

Die genaue Aus­ge­stal­tung des Risi­ko­ma­nage­ment-Sys­tems über­lässt der Gesetz­ge­ber den Unter­neh­men selbst. Die­se müs­sen ein geeig­ne­tes, nach­voll­zieh­ba­res Sys­tem mit eige­nen Kri­te­ri­en ent­wi­ckeln. Die Sys­te­ma­tik und die Ergeb­nis­se der Risi­ko­be­wer­tung müs­sen Sie schrift­lich doku­men­tie­ren. Die­se Auf­ga­be kann zwar ande­ren Abtei­lun­gen, z.B. dem Con­trol­ling, über­tra­gen wer­den. Dies ent­bin­det den Geschäfts­füh­rer jedoch nicht von sei­ner Verantwortung.

Risikomanagement mit einem Excel-Tool

Mit die­ser Arbeits­hil­fe erhal­ten Sie einen Vor­schlag, wie Sie das Risi­ko­ma­nage­ment in KMU doku­men­tie­ren könn­ten. Sie kön­nen die­se Vor­la­ge leicht an Ihre eige­nen Bedürf­nis­se anpassen.

Reader von Euler-Hermes zum Risikomanagement nach StaRUG

Kri­sen­früh­erken­nung wird zur Pflicht” schreibt die Kre­dit-Ver­si­che­rung in ihrem lesens­wer­ten Reader.

Quel­len und wei­ter­füh­ren­de Informationen:

http://www.gesetze-im-internet.de/starug/

https://www.eulerhermes.de/wissen/10-fragen-10-antworten-zum-starug.html

https://www.business-wissen.de/artikel/starug-mit-fruehwarnsystemen-der-unternehmenskrise-vorbeugen/

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