Liquidität – bleiben Sie flüssig. Das ist jetzt das was zählt!

Liquidität

Das Coro­na­vi­rus stellt vie­le Unter­neh­men plötz­lich und ziem­lich unvor­be­rei­tet vor gro­ße Her­aus­for­de­run­gen. Infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie droht eine In­sol­venzwelle, wie es sie in Deutsch­land noch nie gab. Die Bun­des­re­gie­rung stützt mit Sofort­maßnahmen die Liqui­di­tät der Unter­neh­men, um dies zu ver­mei­den. Die Pa­lette reicht von fle­xi­blem Kurz­arbeitergeld über Liqui­di­täts­hil­fen durch Steuer­stundungen bis hin zu Über­brü­ckungs­kre­di­ten. Sogar das Aus­set­zen der Pflicht zur Insolvenzan­meldung ist beschlossen. 

Fehlt es einem Unter­neh­men an Liqui­di­tät oder ist es über­schul­det und kann sei­ne Kre­di­te und Zahlungs­ver­pflichtungen auf abseh­ba­re Zeit nicht bedie­nen, ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, „ohne schuld­haf­tes Zögern“, spä­tes­tens inner­halb von drei Wochen, den Insol­venz­an­trag zu stel­len. (vgl. Rechts­the­men für GmbH-Geschäfts­füh­rer) Die­se Not­lage betrifft der­zeit vie­le Unter­neh­men. Vie­le Insol­venz­ver­wal­ter rech­nen bereits mit einer regel­rech­ten Insolvenz­welle. Es wird von einer Ver­zehn­fa­chung der Erst­be­ratungs­gespräche berich­tet.
Die Bun­des­re­gie­rung stützt die Unter­neh­men mit einer Rei­he von Sofort­maß­nahmen, um die Plei­te­wel­le zu vermeiden.

Aussetzung der Antragspflicht zur Insolvenzanmeldung

Das BMJV hat den Gesetz­ent­wurf zur Aus­set­zung der Insolvenz­antrags­pflicht (Cor­In­sAG) am 20.3.2020 vor­ge­legt. Durch die Neu­re­ge­lung soll die Insol­venz­an­trags­pflicht für von der Coro­na-Pan­de­mie betrof­fe­ne Unter­neh­men bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt werden.

Aller­dings gilt das nur in fol­gen­den Fällen:

  • Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. Über­schul­dung des Unter­neh­mens muss Fol­ge der Pan­de­mie sein, 
  • Die künf­ti­ge Chan­ce für eine erfolg­rei­che Sanie­rung muss gut sein
    (Bestä­ti­gung durch einen Wirtschaftsprüfer).
  • Das Unter­neh­men muss nach­weis­lich ent­we­der die im Rah­men der Coro­na Kri­se ange­bo­te­nen öffent­li­chen Hil­fen bean­tragt, aber noch nicht erhalten
  • oder nach­weis­lich mit poten­zi­el­len Geld­ge­bern ernst­haft über eine Sanie­rung ver­han­delt haben bzw. verhandeln.

Aber ACHTUNG:
es besteht immer noch die Gefahr, dass Gläu­bi­ger bei Zah­lungs­­unfähigkeit die Insol­venz ihrer Schuld­ner bean­tra­gen kön­nen. Ver­mut­lich wer­den sich Finanz­äm­ter und Sozi­al­kas­sen vor­erst zurück­hal­ten. Aber wie ver­halten sich ande­re Gläu­bi­ger: Ver­mie­ter, Dienst­leis­ter, Lie­fe­ran­ten etc.?
Hier hilft nur früh­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on!

Liqui­di­täts­hil­fen von Bund und Bundesländern

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