Das Coronavirus stellt viele Unternehmen plötzlich und ziemlich unvorbereitet vor große Herausforderungen. Infolge der Corona-Pandemie droht eine Insolvenzwelle, wie es sie in Deutschland noch nie gab. Die Bundesregierung stützt mit Sofortmaßnahmen die Liquidität der Unternehmen, um dies zu vermeiden. Die Palette reicht von flexiblem Kurzarbeitergeld über Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen bis hin zu Überbrückungskrediten. Sogar das Aussetzen der Pflicht zur Insolvenzanmeldung ist beschlossen.
Fehlt es einem Unternehmen an Liquidität oder ist es überschuldet und kann seine Kredite und Zahlungsverpflichtungen auf absehbare Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens innerhalb von drei Wochen, den Insolvenzantrag zu stellen. (vgl. Rechtsthemen für GmbH-Geschäftsführer) Diese Notlage betrifft derzeit viele Unternehmen. Viele Insolvenzverwalter rechnen bereits mit einer regelrechten Insolvenzwelle. Es wird von einer Verzehnfachung der Erstberatungsgespräche berichtet.
Die Bundesregierung stützt die Unternehmen mit einer Reihe von Sofortmaßnahmen, um die Pleitewelle zu vermeiden.
Aussetzung der Antragspflicht zur Insolvenzanmeldung
Das BMJV hat den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) am 20.3.2020 vorgelegt. Durch die Neuregelung soll die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
Allerdings gilt das nur in folgenden Fällen:
- Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein,
- Die künftige Chance für eine erfolgreiche Sanierung muss gut sein
(Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer). - Das Unternehmen muss nachweislich entweder die im Rahmen der Corona Krise angebotenen öffentlichen Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten
- oder nachweislich mit potenziellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandelt haben bzw. verhandeln.
Aber ACHTUNG:
es besteht immer noch die Gefahr, dass Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz ihrer Schuldner beantragen können. Vermutlich werden sich Finanzämter und Sozialkassen vorerst zurückhalten. Aber wie verhalten sich andere Gläubiger: Vermieter, Dienstleister, Lieferanten etc.?
Hier hilft nur frühzeitige Kommunikation!
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