Welche Steuern zahlen Existenzgründer und Selbständige?

Bei­trag ansehen

Schon bei der Grün­dung des Unter­neh­mens spie­len steu­er­li­che Über­le­gun­gen eine Rol­le und soll­ten bei­spiels­wei­se in die Ent­schei­dung zur Rechts­form­wahl einfließen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Bei der Anmel­dung eines Gewer­bes  erhal­ten Sie als Jung­un­ter­neh­mer den “Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfas­sung”. In die­sem For­mu­lar wer­den Anga­ben zu den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen, zum Unter­neh­men und zur Besteue­rung abge­fragt.
Frei­be­ruf­ler erhal­ten den Fra­ge­bo­gen zu ihren Steu­ern direkt vom zustän­di­gen Finanzamt.

Fra­ge­bo­gen zur Steu­er­li­chen Erfassung

Hier fin­den Sie einen am PC aus­füll­ba­ren und spei­cher­ba­ren Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfas­sung. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um stellt zusätz­lich die­se Aus­füll­an­lei­tung zur Verfügung.

Welche Steuern fallen an?

Wel­che Steu­ern Sie zah­len müs­sen, hängt von der Rechts­form (z.B. GmbH oder Ein­zel­un­ter­neh­men) und Ihrem Sta­tus (Gewer­be­trei­ben­der oder Frei­be­ruf­ler) ab.

Die Ein­kom­men­steu­er muss von natür­li­chen Per­so­nen gezahlt wer­den. Üblich sind vier­tel­jähr­li­che Vor­aus­zah­lun­gen und die Steu­er­erklä­rung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Umsatz­steu­er ist bei neu­ge­grün­de­ten Unter­neh­men monat­lich in der “Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung” zu mel­den und abzu­füh­ren. Stellt das Finanz­amt fest, dass die jähr­li­che Umsatz­steu­er weni­ger als 7.500 € beträgt, wird auf einen vier­tel­jähr­li­chen Rhyth­mus umge­stellt.
(Bestimm­te Beru­fe wie z.B. Ärz­te u.a. sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)

Alle Gewer­be­trei­ben­den aus Hand­werk, Indus­trie und Han­del (außer freie Beru­fe und Land­wirt­schaft) zah­len Gewer­be­steu­er an ihre Gemein­de. Die genaue Höhe legt die Gemein­de über den “Gewer­be­steu­er­he­be­satz” fest. Auch hier sind vier­tel­jähr­li­che Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten. Nach Ablauf des Kalen­der­jah­res und dem Vor­lie­gen des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids erfolgt die Steu­er­fest­set­zung durch die Gemeinde.

Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie die von Ihren Arbeit­neh­mern ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er bis zum 10. des Fol­ge­mo­nats an das Finanz­amt abführen.

Nach Ablauf des Kalen­der­jah­res müs­sen Sie dem Finanz­amt also eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, eine Umsatz­steu­er­erklä­rung und eine Gewer­be­steu­er­erklä­rung vorlegen.

Gewinnermittlung

Der erziel­te Gewinn ist die maß­geb­li­che Grö­ße bei der Fest­set­zung der Einkommensteuer.

Grund­sätz­lich gibt es zwei ver­schie­de­ne Ver­fah­ren zur Gewinn­ermitt­lung. Den Jah­res­ab­schluss mit Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) oder die ver­ein­fach­te Form des Abschlus­ses mit der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR).

Wel­che Metho­de ver­wen­det wer­den muss bzw. darf hängt von Art und Umfang Ihrer Selb­stän­dig­keit ab. Gewer­be­trei­ben­de mit einem Gewinn bis zu 50.000 EURO (und max. 500.000 Umsatz) sowie Frei­be­ruf­ler dür­fen die EÜR zur Gewinn­ermitt­lung verwenden.

Tipp: Sofern Sie den Grün­dungs­zu­schuss bezie­hen, ist die­ser eine steu­er­freie Ein­nah­me und muss nicht bei der Gewinn­ermitt­lung berück­sich­tigt werden.

Pflichtangaben auf einer Rechnung

Damit eine Rech­nung steu­er­recht­lich aner­kannt wird, muss sie min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Namen und Anschrift des Leistungsempfängers
  • die Umsatz­steu­er­num­mer oder die UStID-Num­mer des Ausstellers
  • das Rech­nungs­da­tum
  • eine ein­deu­ti­ge Rechnungsnummer
  • Men­ge und Art/Bezeichnung der Ware oder der Leistung
  • Zeit­punkt der Lie­fe­rung bzw. der Leistung
  • den nach Steu­er­sät­zen getrenn­ten Aus­weis der Nettobeträge
  • jede im Vor­aus ver­ein­bar­te Min­de­rung der Zah­lung (z.B. Skonto)
  • Steu­er­sät­ze und Steu­er­be­trag bzw. den Hin­weis auf eine Steu­er­be­frei­ung (z.B. als Kleinunternehmer)
  • einen Hin­weis auf die 2jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht bei Rech­nun­gen an Pri­vat­per­so­nen im Zusam­men­hang mit einem Grundstück.

Ach­ten Sie bei allen ein­ge­hen­den Rech­nung auf die­se Kri­te­ri­en. So erspa­ren Sie sich Über­ra­schun­gen und Pro­ble­me mit dem Finanzamt.

Informationen der Finanzämter für Existenzgründer

Die Finanz­äm­ter aus NRW haben einen Fly­er  Steu­er­tipps für Exis­ten­grün­der her­aus­ge­ge­ben, in dem die wich­tigs­ten Rege­lun­gen zu den Steu­ern auf­ge­führt sind. Dane­ben gibt es eine  70seitige Steu­er-Bro­schü­re, die sehr anschau­lich und mit Pra­xis­bei­spie­len die Fra­gen zu Steu­er­pflich­ten für Exis­tenz­grün­der erläutert.

Lei­der sind die gedruck­ten Exem­pla­re der­zeit ver­grif­fen. Im Bro­schü­ren­ser­vice des Finanz­am­tes kön­nen Sie ggf. Aus­schau hal­ten, ob die Druck­ver­sio­nen wie­der ver­füg­bar sind.

Die Finanz­äm­ter ste­hen für Fra­gen und Infor­ma­tio­nen im steu­er­li­chen Bereich ger­ne zur Ver­fü­gung. Nut­zen Sie die­se Möglichkeit!

Latest posts by Win­fried Eitel (see all)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert